Amtliche Meldung

Durchführung des „Winterdienstes“ – Schneeräumung

Der Winter kommt und damit Schneefall und Glatteis. Jetzt stellt sich wieder die Frage, wer für die Schneeräumung und das Bestreuen der Straßen zu sorgen hat.

Grundsätzlich ist der sogenannte Winterdienst Sache des Bürgers.

Nachstehend in leicht verständlicher und vereinfachter Form Antworten auf immer wieder gestellte Fragen.

Wer ist zur Schneeräumung und dem Bestreuen der Straßen verpflichtet?

Die Eigentümer und Besitzer der bebauten oder unbebauten Grundstücke (innerhalb der geschlossenen Ortslage), die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden. (Dies gilt auch für so genannte Hinterliegergrundstücke.)

Welche Fläche der öffentlichen Straße ist betroffen?

Der Teil der Straße, der zwischen der Mittellinie der Straße und den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße liegt. Bei einseitig bebaubaren bzw. bebauten Straßen ist auch die Fläche über die Mittellinie hinaus bis zu einem Abstand von 10 m vom eigenen Grundstück aus betroffen.

Was gehört alles zu den öffentlichen Straßen?

Hierzu gehören insbesondere Geh- und Radwege, Fahrbahnen, Parkplätze, Straßenrinnen

Wer ist besonders gefordert?

Dies sind die Bewohner der Eckgrundstücke. Sie haben die Straßenflächen an mehr als einer Grundstücksseite zu räumen und zu streuen. Weiterhin müssen sie dies besonders sorgfältig tun, weil gerade in Kurven eine glatte Straßenoberfläche fatale Folgen haben kann.

Wann ist der Schnee zu räumen? Wann ist zu streuen?

Sobald die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert wird. Bei Schneefällen in der Nacht noch vor Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten.

Wie ist der weggeräumte Schnee zu lagern?

So, dass der Verkehr auf Fahrbahnen und Gehwegen und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Am besten ist es jedoch, den Schnee auf dem eigenen Gelände zu lagern. Auch gemeindeeigene Grundstücke stehen für die Lagerung zur Verfügung.

In welchem Umfang ist der Gehweg zu räumen?

So, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Welche Teile der öffentlichen Straßen sind zu streuen?

Gehwege (sofern kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite). Besonders gefährliche Fahrbahnstellen.

Welche Materialien dürfen gestreut werden?

Sand, Sägemehl, Asche, ausnahmsweise auch Salz

Wie oft ist zu streuen?

Wenn erforderlich mehrmals am Tage, in der Zeit von 6.00 bis 19.00 Uhr. Unser Tipp: Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass Sie genügend Streumaterial haben.

Wer erteilt Auskunft bei der Verbandsgemeindeverwaltung?

Thomas Sieper, Tel. 06236/4182-324 beantwortet gerne Ihre Fragen.

Eine unfallfreie Winterzeit wünscht Ihnen
Ihre Ordnungsbehörde

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